Regulierung
AgNes: Was die Netzentgeltreform der BNetzA für Speicher bedeutet
24. September 2026 · 6 Min. Lesezeit
Wer heute einen Batteriespeicher plant, der über 2029 hinaus in Betrieb bleibt, stößt zwangsläufig auf AgNes. So heißt das laufende Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom. Die Reform betrifft Erzeugungsanlagen und erstmals auch Speicher direkt. Was daraus für ein konkretes Projekt folgt, hängt davon ab, welche Aussagen bereits feststehen und welche noch Vorschlag sind.
Was AgNes ist
AgNes steht für die Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, ein Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur, das die Grundlagen der Netzentgeltberechnung neu ordnen soll. Ein zentrales Ziel ist, Kosten verursachungsgerechter auf alle Nutzergruppen zu verteilen, einschließlich Erzeugungsanlagen und Speichern, die bislang überwiegend außen vor blieben. Das Verfahren läuft öffentlich einsehbar bei den Beschlusskammern der Bundesnetzagentur und wird in mehreren Schritten konsultiert, bevor es zu einer verbindlichen Festlegung wird.
Der Zwischenstand vom 27. Mai 2026
Am 27. Mai 2026 veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung mit ihrem aktuellen Überlegungsstand zur Reform. Darin heißt es, dass Netzentgelte grundsätzlich kostenbasiert bleiben und künftig auch Speicher sowie Erzeuger an den Netzkosten beteiligt werden sollen, mit einer angepassten Kostenverteilung. Ausgenommen bleiben nach diesem Stand Heimspeicher in der Niederspannung, für die kein eigenes Netzentgelt vorgesehen ist. Für neu errichtete Speicher, mit Ausnahme dieser Heimspeicher, soll ein moderates leistungsbezogenes Entgelt gelten, ähnlich der Behandlung von Erzeugungsanlagen, jedoch ohne Arbeitspreis auf die eingespeicherte Energie.
Die Pressemitteilung grenzt die Ausnahme über die Netzebene und die Kundengruppe Heimspeicher ein, unabhängig von einer bestimmten Leistungsgrenze. Für einen Gewerbespeicher, der an eine gewerbliche oder industrielle Abnahmestelle angeschlossen ist, greift diese Ausnahme unabhängig von der Anschlussleistung in der Regel nicht, selbst wenn die Anlage ebenfalls am Niederspannungsnetz hängt. Ein Betreiber sollte die eigene Einordnung als Heim- oder Gewerbespeicher im konkreten Fall klären, sobald die Bundesnetzagentur die Kriterien in der förmlichen Konsultation genauer fasst, statt von einer festen Leistungsschwelle auszugehen.
Was für bestehende Speicher feststeht
Für bestehende Speicheranlagen enthält der Zwischenstand eine für die Praxis wichtige Aussage. Die Entgeltpflicht soll für diese Anlagen erst nach Ablauf der Sonderregelungen des §118 Absatz 6 EnWG einsetzen, soweit diese Anwendung finden. Das ist eine Bestätigung des bestehenden gesetzlichen Rahmens durch die Behörde, keine neue Regelung und keine Ablösung der bisherigen Befreiung. Für ein Projekt, das die 20-jährige Befreiung nach §118 Absatz 6 EnWG bereits erreicht hat oder anstrebt, ändert der bisherige AgNes-Stand daran nichts.
Was noch offen ist
Der Zwischenstand ist ausdrücklich kein abgeschlossenes Verfahren. Die Bundesnetzagentur kündigte für den Sommer 2026 die förmliche Konsultation des vollständigen Entwurfs an, mit dem Ziel einer Festlegung bis Jahresende 2026. Offen sind unter anderem die genaue Höhe des leistungsbezogenen Entgelts für neue Speicher, das nach ersten Angaben moderat ausfallen soll, sowie die Frage, ob und ab wann zeitvariable Netzentgelte für Speicher eingeführt werden, wofür ein Zeitraum zwischen 2030 und 2033 im Raum steht. Bis zur endgültigen Festlegung können sich Details noch ändern.
Warum die Reform überhaupt kommt
Der Anlass für AgNes liegt im gewachsenen Umfang des deutschen Stromnetzes und in der veränderten Zusammensetzung seiner Nutzer. Mit dem Ausbau von Photovoltaik, Windkraft und zunehmend auch Speichern verändert sich, wer wann wie viel Leistung aus dem Netz zieht oder einspeist, und die bisherige Netzentgeltsystematik wurde überwiegend für klassische Verbraucher ohne eigene Erzeugung oder Speicherung entwickelt. Die Bundesnetzagentur begründet die Reform damit, die Kostenverteilung wieder stärker an der tatsächlichen Netznutzung auszurichten, statt bestimmte Nutzergruppen strukturell außen vor zu lassen.
Was ein Käufer jetzt tun sollte
Für die Investitionsentscheidung heute zählt vor allem, was bereits Gesetz ist, allen voran §118 Absatz 6 EnWG mit seiner festen Frist zum 4. August 2029. Die AgNes-Entwicklung sollte als Beobachtungsgröße in die Planung einfließen, nicht als Grundlage für Annahmen, die über den aktuellen Zwischenstand hinausgehen. Sinnvoll ist, den Zeitplan eines Projekts so zu legen, dass die Inbetriebnahme rechtzeitig vor dem Stichtag liegt, und die endgültige AgNes-Festlegung Ende 2026 in die laufende Planung nachträglich einzuarbeiten, statt auf sie zu warten.
Für ein Projekt, das erst nach 2029 in Betrieb geht, wird die AgNes-Festlegung zum direkten Bestandteil der Kalkulation, weil die Anlage von Beginn an unter das neue leistungsbezogene Entgelt fallen würde, sofern es in dieser Form beschlossen wird. Für solche Projekte ist es sinnvoll, die endgültige Festlegung Ende 2026 abzuwarten, bevor die technische Auslegung final festgeschrieben wird, statt allein auf den aktuellen Zwischenstand zu bauen.
Ein regelmäßiger Blick auf die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur zu AgNes gehört deshalb in jedes laufende Speicherprojekt, unabhängig davon, ob die Anlage bereits gebaut ist oder sich noch in der Planung befindet, weil sich die endgültige Ausgestaltung erst im Laufe des Verfahrens klärt. Wie sich die AgNes-Entwicklung auf ein konkretes Projekt auswirkt und wie belastbar die Fristplanung bis 2029 ist, arbeitet eine Machbarkeitsstudie im Detail auf. Stand: September 2026.
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