Regulierung
EnEfG und EDL-G: Audit, Umsetzungspläne und Managementsystem
24. September 2026 · 7 Min. Lesezeit
Seit dem 18. November 2023 gilt in Deutschland das Energieeffizienzgesetz, kurz EnEfG. Es knüpft seine eigenen Pflichten an den tatsächlichen Energieverbrauch statt an die Unternehmensgröße: ein Managementsystem ab 7,5 GWh, veröffentlichte Umsetzungspläne ab 2,5 GWh. Die Auditpflicht für Nicht-KMU nach EDL-G gilt daneben weiter. Für ein Unternehmen, das seinen Verbrauch nicht kennt oder erst jetzt in Richtung der Schwellenwerte wächst, stellt sich die Frage, welche Pflicht wann greift und was ein Speicher damit zu tun hat.
Zwei Schwellenwerte, zwei Pflichten
Das EnEfG unterscheidet zwei Schwellen für den durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Unternehmen über 7,5 Gigawattstunden müssen nach §8 EnEfG ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten und betreiben, etwa nach ISO 50001 oder EMAS. Unternehmen über 2,5 Gigawattstunden müssen nach §9 EnEfG konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen, unabhängig davon, ob sie zusätzlich unter die Managementsystempflicht ab 7,5 Gigawattstunden fallen. Ein Unternehmen kann also allein wegen der Umsetzungsplanpflicht handeln müssen, ohne ein volles Managementsystem zu betreiben.
Fristen
Für Unternehmen, die die 7,5-Gigawattstunden-Schwelle bereits zum Inkrafttreten des Gesetzes am 18. November 2023 überschritten, lief die Frist zur Einrichtung des Managementsystems bis zum 18. Juli 2025. Wer die Schwelle erst später erreicht, hat ab diesem Zeitpunkt 20 Monate Zeit. Die Umsetzungspläne nach §9 EnEfG sind innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Zertifizierung oder Rezertifizierung des Managementsystems beziehungsweise nach Abschluss des Energieaudits zu veröffentlichen, und ein Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor muss Vollständigkeit und Richtigkeit vorab bestätigen.
Wo das EDL-G weiterhin greift
Unterhalb der 7,5-Gigawattstunden-Schwelle bleibt für Nicht-KMU die Pflicht zum Energieaudit nach §8 EDL-G in Kraft. Das EnEfG hat das EDL-G damit nicht abgelöst; beide Gesetze wirken nebeneinander, je nach Verbrauchshöhe. Ein Energieaudit nach EDL-G folgt der Methodik der DIN EN 16247-1, die Anforderungen, eine gemeinsame Methodik und Ergebnisformate für Energieaudits festlegt und für Betriebe aller Art gilt, mit Ausnahme einzelner privater Wohngebäude. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg von 500.000 Kilowattstunden oder weniger im Jahr sieht §8 EDL-G selbst ein vereinfachtes Verfahren vor, das an die Stelle des vollständigen Audits tritt; maßgeblich ist dabei der Gesamtverbrauch des Unternehmens, nicht der Verbrauch einer einzelnen Abnahmestelle.
ISO 50001, ISO 50002 und DIN EN 16247-1 im Vergleich
ISO 50001 ist ein Managementsystemstandard mit jährlichen Überwachungsaudits und Rezertifizierung im Abstand von drei Jahren, ausgelegt auf fortlaufende Verbesserung der Energieeffizienz. DIN EN 16247-1 und ISO 50002 sind dagegen keine Managementsystemnormen; sie beschreiben die Methodik eines einzelnen Energieaudits, ohne selbst eine Zertifizierung des Unternehmens vorzusehen. Den Turnus von vier Jahren für ein Energieaudit schreibt nicht die Norm, sondern §8 EDL-G vor. Ein Unternehmen unterhalb der Managementpflicht kann sich für ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 entscheiden oder freiwillig ein Managementsystem aufbauen, wenn der laufende Verbesserungsprozess mehr Wert bietet als das wiederkehrende Einzelaudit.
Wo Speicher und Photovoltaik in den Maßnahmen auftauchen
Sowohl ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 als auch ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 identifizieren Maßnahmen zur Senkung des Endenergieverbrauchs oder zur Verbesserung der Energieeffizienz. Eine Batteriespeicheranlage verändert primär, wann und wie Leistung aus dem Netz bezogen wird, weniger den Gesamtverbrauch selbst. Sie erscheint deshalb typischerweise als ergänzende Maßnahme neben Effizienzmaßnahmen im engeren Sinn, etwa wenn Lastspitzenkappung oder eine höhere Eigenverbrauchsquote aus einer vorhandenen Photovoltaikanlage Teil der Umsetzungspläne werden. Für die Bewertung braucht es belastbare Verbrauchsdaten, nicht Schätzwerte.
Stichprobenkontrolle und Nachweispflicht
Das EnEfG sieht in §10 eine Stichprobenkontrolle vor, mit der die zuständige Behörde prüft, ob Unternehmen ihre Pflichten aus §8 und §9 tatsächlich erfüllen, sowohl die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems als auch die fristgerechte Veröffentlichung der Umsetzungspläne. Ein Unternehmen sollte deshalb nicht nur die Maßnahmen selbst, sondern auch deren Nachweis von Anfang an so dokumentieren, dass er im Fall einer Kontrolle vollständig vorliegt, statt nachträglich rekonstruiert werden zu müssen.
Für ein Unternehmen, das erstmals in die Nähe der Schwellenwerte kommt, lohnt sich eine frühzeitige Klärung des durchschnittlichen Verbrauchs über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre, weil dieser Durchschnitt und nicht der Verbrauch eines einzelnen Jahres über die Pflicht entscheidet. Ein einmaliger Ausreißer nach oben, etwa durch ein besonders energieintensives Projekt, kann so bereits eine Pflicht auslösen, die erst wieder entfällt, wenn der Dreijahresdurchschnitt unter die Schwelle sinkt.
Auch ein Unternehmen, das keiner der beiden Schwellen unterliegt, kann sich freiwillig für ein Energieaudit oder ein Energiemanagementsystem entscheiden, etwa um eine belastbare Grundlage für künftige Investitionsentscheidungen zu schaffen, bevor eine Pflicht überhaupt entsteht. Ob und wann die Schwellenwerte des EnEfG für einen Betrieb greifen und welche Maßnahmen sich daraus ableiten lassen, klärt ein Energieaudit, das die eigenen Verbrauchsdaten systematisch auswertet. Stand: September 2026.
Quellen
Passende Leistungen
Weitere Beiträge
Regulierung
Netzentgeltbefreiung für Speicher nach §118 Abs. 6 EnWG
Der Beitrag erklärt die Frist 4. August 2029 nach §118 Abs. 6 EnWG, die 20-jährige Befreiung von Netzentgelten und die Bedingungen dafür.
Regulierung
Leistungspreis und die höchste Viertelstunde
Ab RLM-Messung setzt eine einzige Viertelstunde im Jahr den Leistungspreis für das Abrechnungsjahr. Der Beitrag erklärt, was das bedeutet und wo §19 Abs. 2 StromNEV ansetzt.
Regulierung
AgNes: Was die Netzentgeltreform der BNetzA für Speicher bedeutet
Die Bundesnetzagentur hat im Mai 2026 einen Zwischenstand zur Reform AgNes vorgelegt. Der Beitrag zeigt, was für Speicher feststeht und was offen ist.
Methodik
Einen Lastgang lesen: Was 35.040 Viertelstunden verraten
Der Beitrag zeigt, wie ein Lastgang mit 35.040 Viertelstundenwerten entsteht, was die Jahresdauerlinie aussagt und welche Auslegungsfehler typisch sind.
Methodik
Lastenheft für einen Batteriespeicher: Was hinein muss
Ein belastbares Lastenheft für einen Gewerbespeicher reicht von der nutzbaren Kapazität bis zur Abnahme. Der Beitrag zeigt Bestandteile und häufige Lücken.
Methodik
Speicherangebote vergleichen: Worauf es ankommt
Zwei Speicherangebote sind selten direkt vergleichbar. Erst die Normalisierung von Kapazität, Leistung und Umfang macht die echten Unterschiede sichtbar.
Methodik
Abnahme eines Batteriespeichers: Was vor der Schlusszahlung geprüft wird
Eine Speicherabnahme umfasst Dokumente, Sicht- und Sicherheitsprüfung, Funktionstests, Kapazitätstest und Mängelklassen und setzt die Gewährleistung in Gang.
Leitfaden
Leitfaden Gewerbespeicher: Vom Lastgang bis zur Abnahme
Der Leitfaden beschreibt den Weg zu einem Gewerbespeicher in neun Schritten, von der Datenerhebung über Machbarkeitsstudie und Ausschreibung bis zur Abnahme.
Checkliste
Checkliste: Was Sie vor einer Machbarkeitsstudie bereitlegen
Eine Machbarkeitsstudie für einen Gewerbespeicher braucht bestimmte Unterlagen und Kontakte. Die Checkliste nennt sie, damit die Analyse zügig beginnt.
