Regulierung
Netzentgeltbefreiung für Speicher nach §118 Abs. 6 EnWG
24. September 2026 · 6 Min. Lesezeit
Wer einen Batteriespeicher plant, stellt früh eine regulatorische Frage. Fällt die Anlage unter die Netzentgeltbefreiung nach §118 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz, und was folgt daraus für Bau und Betrieb? Die Antwort hängt an einer Frist, einer Bedingung und einer laufenden Reform, die den Rahmen um die Befreiung herum verändert, ohne sie selbst anzutasten.
Was die Befreiung regelt
Nach §118 Absatz 6 EnWG sind neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die nach dem 31. Dezember 2008 entstanden sind und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von den Entgelten für den Netzzugang befreit. Die Befreiung betrifft den Bezug der Energie, die anschließend gespeichert wird. Sie ist an eine bestimmte Betriebsweise geknüpft, nicht an die Anlage als solche.
Die Frist: 4. August 2029
Die 18-Jahres-Frist beginnt am 4. August 2011 und läuft am 4. August 2029 ab. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht der Bestelltag und nicht der Baubeginn. Eine Anlage, die erst nach diesem Datum ans Netz geht, fällt nicht mehr unter die Befreiung, selbst wenn Planung und Vertrag lange vorher standen. Für ein Projekt, das die Frist noch erreichen soll, zählt deshalb die Kette aus Lastganganalyse, Machbarkeitsstudie, Lastenheft, Ausschreibung, Bau und Abnahme als Ganzes. Jede Verzögerung in einem dieser Schritte verkürzt den Puffer bis zum Stichtag.
Die Bedingung: Entnahme und Rückspeisung in dasselbe Netz
Das Gesetz gewährt die Befreiung nur, soweit die elektrische Energie zur Speicherung aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Eine Anlage, die Energie aus dem Netz zieht, aber an anderer Stelle oder in anderer Form abgibt, erfüllt die Bedingung nicht ohne Weiteres. Ausgenommen von der Befreiung sind zudem Anlagen, die aus der gespeicherten Energie Wasserstoff durch Elektrolyse oder daraus erzeugtes Gas herstellen. Für einen klassischen Gewerbespeicher, der Netzenergie aufnimmt und zeitversetzt in dasselbe Netz zurückgibt, ist die Bedingung im Regelfall erfüllbar. Ob eine konkrete Anlage sie erfüllt, wird in der technischen Planung geprüft.
Was das für einen Gewerbespeicher bedeutet
Die Befreiung wirkt auf die Entgelte für den Netzzugang, die sonst auf die aus dem Netz entnommene Energie anfallen. Sie ersetzt nicht die Beurteilung anderer Kostenbestandteile wie Steuern, Umlagen oder Messstellenbetrieb, und sie ändert nichts an der Pflicht zur Anmeldung im Marktstammdatenregister oder an den technischen Anschlussregeln nach VDE-AR-N 4105 beziehungsweise VDE-AR-N 4110. Ein Betreiber sollte die Befreiung deshalb als einen von mehreren Faktoren behandeln, die zusammen die Wirtschaftlichkeit einer Anlage prägen, nicht als isolierten Vorteil.
AgNes: was sich ändert und was nicht
Die Bundesnetzagentur arbeitet seit 2025 an einer Reform der allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, AgNes genannt. Ziel ist unter anderem, künftig auch Speicher und Erzeugungsanlagen an den Netzkosten zu beteiligen. In einer Pressemitteilung vom 27. Mai 2026 stellte die Behörde ihren Zwischenstand vor und hielt fest, dass die Entgeltpflicht für bestehende Speicher erst nach Ablauf der Sonderregelungen des §118 Absatz 6 EnWG einsetzen soll, soweit diese greifen. Das ist eine Bestätigung des bestehenden Rahmens, keine Ablösung. Für neu errichtete Speicheranlagen ist nach dem Zwischenstand ein moderates leistungsbezogenes Entgelt vorgesehen, für Heimspeicher in der Niederspannung soll es bei der Ausnahme bleiben.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen entschieden und vorgeschlagen. Entschieden ist der Wortlaut des §118 Absatz 6 EnWG selbst. Vorgeschlagen ist der AgNes-Zwischenstand, der noch keine bindende Festlegung ist. Die förmliche Konsultation des vollständigen Entwurfs war für den Sommer 2026 angekündigt, eine endgültige Festlegung für das Jahresende 2026. Bis dahin bleibt offen, in welcher genauen Ausgestaltung neue Regeln 2029 in Kraft treten. Ein Projekt, das heute geplant wird, sollte die Frist des §118 Absatz 6 EnWG als festen Rahmen behandeln und die AgNes-Entwicklung als laufenden Prozess beobachten, nicht vorwegnehmen.
Praktische Schritte vor der Bestellung
Die Kette aus Lastganganalyse, Machbarkeitsstudie, Lastenheft, Ausschreibung, Bau und Abnahme braucht in einem typischen Gewerbeprojekt mehrere Monate bis über ein Jahr, je nach Größe der Anlage, Netzanschlusssituation und Auslastung der beteiligten Errichter. Wer erst kurz vor der Frist mit der Planung beginnt, riskiert, dass ein einzelner verzögerter Schritt, etwa eine Rückmeldung des Netzbetreibers oder eine verlängerte Lieferzeit für Komponenten, die Inbetriebnahme über den 4. August 2029 hinausschiebt. Deshalb gehört die Terminplanung von Beginn an in die Machbarkeitsstudie, nicht erst in den späteren Bauablauf.
Zusätzlich zur Frist selbst sollte ein Betreiber frühzeitig klären, ob die geplante Betriebsweise der Anlage die Bedingung aus §118 Absatz 6 EnWG tatsächlich erfüllt, insbesondere die zeitversetzte Rückspeisung in dasselbe Netz, aus dem die Energie entnommen wurde. Diese Prüfung ist technisch mit dem Netzbetreiber abzustimmen und sollte im Lastenheft als Anforderung festgehalten werden, damit sie bei der späteren Abnahme nachweisbar ist und nicht erst nachträglich in Frage gestellt wird.
Ob eine geplante Anlage die Frist realistisch erreicht und wie sich Inbetriebnahmetermin und Vergabeverfahren zueinander verhalten, klärt eine Machbarkeitsstudie, bevor ein Lastenheft geschrieben wird. Stand: September 2026.
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